§37 Abs. 3 SGB XI

§37 Abs. 3 SGB XI, Geldleistungen der Pflegeversicherung („Pflegegeld“).

Pflegebedürftige, die Pflegegeld nach § 37 SGB XI beziehen, haben die Pflicht, eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung abzurufen: „Die Pflegeeinsätze dienen der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und Beratung. Es besteht – mit Zustimmung der Versicherten – eine Mitteilungspflicht des Pflegedienstes über das Ergebnis des Pflegeeinsatzes gegenüber der Pflegekasse. Wird das Einverständnis zur Weiterleitung des Nachweises nicht erteilt, hat die Pflegekasse das Pflegegeld angemessen zu kürzen und im Wiederholungsfall zu entziehen.“ (aus dem Vordruck BKK Zollern Alb)

Die Kosten dieser Einsätze trägt die Pflegeversicherung. Je nach Pflegestufe finden die Pflegepflichteinsätze halb- oder vierteljährlich

statt:

Pflegestufe I

halbjährlich

Pflegestufe II

halbjährlich

Pflegestufe III

vierteljährlich

Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung gemäß § 45a SGB XI festgestellt, kann der Beratungsbesuch innerhalb der oben genannten Zeiträume auch zweimal in Anspruch genommen werden. Der Beratungseinsatz dient der Hilfestellung und Beratung zur Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege, so dass gegebenenfalls Maßnahmen zur Verbesserung der Pflegesituation gegeben werden können. Die Probleme der täglichen Pflege können so erörtert werden und Lösungen gesucht werden (eine Möglichkeit wäre beispielsweise die Teilnahme an einem Pflegekurs für pflegende Angehörige). So besteht in diesem Rahmen auch die Möglichkeit, den pflegenden Angehörigen Informationen über andere für sie in Frage kommende Leistungen der Pflegeversicherung zu geben.

Weitere Empfehlungen hinsichtlich der Verbesserung Pflegesituation könnten sein:

  • Empfehlungen hinsichtlich der Inanspruchnahme von Leistungen der Tages- und Nachtpflege.
  • Empfehlungen hinsichtlich der Inanspruchnahme der häuslichen Pflege oder anderer niederschwelliger Betreuungsangebote.
  • Empfehlungen hinsichtlich der Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege und der Verhinderungspflege.
  • Einleitung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.
  • Einsatz von Pflege- und Hilfsmitteln.
  • Beratung hinsichtlich möglicher Anpassungen des Wohnraumes.
  • Einer Veränderung der Pflegesituation des Pflegebedürftigen (z.B. eine Anpassung der Pflegestufe).
  • Einer Anregung zur Einschaltung des behandelndes Arztes, kommunaler
  • Einrichtungen oder einer gesetzlichen Betreuung nach dem
  • Betreuungsgesetz


Der Pflegedienst dokumentiert die während des Einsatzes gewonnenen Erkenntnisse, wobei Vorschläge, die gegenüber dem Pflegebedürftigen und den pflegenden Angehörigen bzw. der nicht professionellen Pflegekraft gemacht wurden, zu dokumentieren. Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, wenn die Pflege nicht sicher gestellt ist. Je nach den Anforderungen der Krankenkasse genügt ein formloses Schreiben durch den Pflegedienst oder aber auch das Ausfüllen eines Fragebogens der jeweiligen Kasse. Es kann sich aber auch als sinnvoll erweisen, der Pflegekasse eine Kopie der Einsatzdokumentation zuzusenden – natürlich nur mit Einverständnis des Pflegebedürftigen.

Pflegegeld und Gesamteinkommen

Als Alternative zur Pflegesachleistung durch einen professionellen Pflegedienst kann die Pflege durch Angehörige, Bekannte oder Nachbarn sichergestellt werden. In diesen Fällen zahlt die Pflegekasse ein Pflegegeld an den Pflegebedürftigen, das als finanzielle Unterstützung für die Pflegeperson gedacht ist. Bezieher von Pflegegeld sind verpflichtet einen Pflegeeinsatz durch eine Pflegekraft einer zugelassenen Pflegeeinrichtung abzurufen (Beratungsgespräch nach §37 Abs. 3 SGB XI). Der professionelle Pflegeeinsatz dient der Beratung der pflegenden Angehörigen und soll die Qualität der häuslichen Pflege sichern. Die Kosten des Pflegeeinsatzes zahlt die Pflegekasse. Der Pflegekasse ist der Pflegeeinsatz nachzuweisen.


Je nach Pflegestufe finden die Pflegepflichteinsätze halb- oder vierteljährlich statt:

Pflegestufe I

halbjährlich

Pflegestufe II

halbjährlich

Pflegestufe III

vierteljährlich

Das an Pflegebedürftige gezahlte Pflegegeld stellt keine Einnahmen zum Lebensunterhalt und kein Gesamteinkommen im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung dar. Es ist bei der Prüfung der Familienversicherung nach 10 SGB V und bei der Anwendung von Befreiungsregelungen in Bezug auf Krankenversicherungsleistungen nach §§ 61 und 62 SGB V (Härtefallregelung) nicht zu berücksichtigen. Wenn der Pflegebedürftige dieses Pflegegeld an ehrenamtliche Pflegepersonen weitergibt, wird es bei diesen ebenfalls nicht als Einkommen berücksichtigt.

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